Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Unternehmer (B2B)

 

§1 Geltungsbereich, Vertragssprache

 (1) Alle Verkäufe der mipdoc GmbH, Seehang 27, 44263 Dortmund (nachfolgend auch kurz „mipdoc“ genannt) im Verkehr mit Unternehmen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die mipdoc mit seinen Vertragspartnern über die von mipdoc angebotenen Produkte schließt.

(2) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.

(3) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn mipdoc ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn mipdoc auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

§2 Vertragsschluss, Angebote

(1) Alle Angebote von mipdoc sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann mipdoc innerhalb von 10 Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen mipdoc und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen seitens mipdoc vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von mipdoc nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben seitens mipdoc zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) mipdoc behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen durch mipdoc abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten, Katalogen, und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung seitens mipdoc weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von mipdoc diese Gegenstände vollständig an mipdoc zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

§3 Preise und Zahlung

 (1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich u.U. vom Käufer gewünschter spezieller Verpackungen, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Wird die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) trägt die Kosten hierfür der Käufer. Dies gilt ebenfalls für eventuelle Transportversicherungen oder im Zuge des Versands anfallende Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. Deren Höhe ist abhängig von Entfernung und Art der zu transportierenden Güter.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist deren Eingang bei mipdoc. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) mipdoc ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn mipdoc nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von mipdoc durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich ggf. aus anderen Einzelaufträgen, für welche derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§4 Lieferung und Lieferzeit / Höhere Gewalt

(1) Von mipdoc in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) mipdoc kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen mipdoc gegenüber nicht nachkommt.

(3) mipdoc haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die mipdoc nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse mipdoc die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist mipdoc zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber mipdoc vom Vertrag zurücktreten.

 

§5 Versand, Verpackung, Gefahrenübergang

 (1) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von mipdoc.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit deren Übergabe an den Käufer auf diesen über.

(3) Bei einem Versendungsverkauf nach §3 Absatz (2) geht die Gefahr bereits mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder mipdoc noch andere Leistungen übernommen hat.

(4) Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand abhol- oder versandbereit ist und mipdoc dies dem Käufer angezeigt hat.

(5) Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch mipdoc betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(6) Die Sendung wird von mipdoc nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

§6 Gesetzliche Mängelhaftungsrechte und Verjährung

(1) Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.

Von dieser Regelung ausgenommen sind folgende Ansprüche

  • auf Schadensersatz
  • wegen arglistig verschwiegenen Mängeln
  • aus einer ggf. gegebenen Garantie
  • auf Rückgriff nach §§ 445a, 478 BGB

Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Falle einer ggf. gegebenen Garantiedauer gilt zugunsten des Käufers die längere Frist.

(2) Grundlage der Mängelhaftung durch mipdoc ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder durch mipdoc oder den Hersteller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren (z.B. in Katalogen oder über die Internet-Homepage von mipdoc bzw. des Herstellers).

 

 §7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) mipdoc schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter von mipdoc. Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Weiterhin hat mipdoc die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

 

§8 Gesundheit, Sicherheit und Umwelt

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Informationen in den von mipdoc bzw. den Herstellern bereitgestellten Produkt- und Sicherheitsdatenblättern sowie ggf. weiteren Begleitdokumenten sorgfältig zu lesen und anzuwenden.

(2) Der Käufer ist voll verantwortlich für die Einhaltung aller Anwendung findenden Gesetze und Vorschriften.

 

§9 Eigentumsvorbehalt

 (1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von mipdoc gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Reinigungsmittel und Reinigungshilfsmittel (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von mipdoc an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von mipdoc. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für mipdoc.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von mipdoc an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an mipdoc ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. mipdoc ermächtigt den Käufer widerruflich, die an mipdoc abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. mipdoc darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von mipdoc hinweisen und mipdoc hierüber informieren, um mipdoc die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, mipdoc die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer hierfür gegenüber mipdoc.

(7) mipdoc wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei mipdoc.

(8) Tritt mipdoc bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

§10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht von mipdoc

(1) Gegen Forderungen seitens mipdoc kann der Käufer nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§11 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen mipdoc und dem Käufer nach Wahl von mipdoc Dortmund oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen mipdoc ist in diesen Fällen jedoch Dortmund ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen mipdoc und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: 20. April 2020